TV Jahn Willingen 1913 e.V.

Die Satzungen des TV "Jahn" Willingen 1913 e. V.

Satzung TV Jahn Willingen 1913 e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Turnverein „Jahn“ Willingen 1913 e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Willingen und ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Korbach
unter der Registernummer VR 64 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO).
(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
. Turnen, Sport und Spiel insb. im Bereich Leichtathletik und Volleyball
. sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen
. die Pflege des turnerischen Geistes und der Kameradschaft
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Willingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Förderung des Sports, zu verwenden hat.
 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Die Mitglieder werden in folgende Kategorien eingeteilt:
. ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
. Jugendliche (14.-17. Lebensjahr)
. Kinder (bis 13. Lebensjahr)
. Ehrenmitglieder
(2) Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.
(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
(5) Auf Vorschlag des Beirats kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des erweiterten Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied an die letzte bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse mitgeteilt werden.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der erweiterte Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des erweiterten Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat bei fristgemäßer Einlegung der Berufung diese als Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung der nächst folgenden Mitgliederversammlung zu setzen, diese Mitgliederversammlung entscheidet dann abschließend über den Ausschluss.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge in Form von Jahresbeiträgen erhoben.
(2) Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(4) Der erweiterte Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Angebote des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die jeweiligen, vom Betreiber der Sportstätte erlassenen Ordnungen zu beachten. Der Vorstand ist befugt eigene Sportstätten – oder Hausordnungen zu erlassen.

 

 

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
. der Vorstand (§ 26 BGB)
. der erweiterte Vorstand und
. die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins iSv § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Schriftführer, dem 1. Kassenwart.
(2) Die Mitglieder des Vorstands gemäß vorstehend § 8 (1) sind bei Rechtsgeschäften, die ein Betrag von 500 EUR nicht übersteigen, jeweils einzelvertretungsberechtigt, bei sonstigen Rechtsgeschäften und allen anderen Angelegenheiten wird der Verein durch zwei Mitglieder des Vorstandes
gemäß § 8 (1) vertreten.

(3) Mitgliedern des Vorstands kann eine Ehrenamtspauschale  gemäß § 3 Nr. 26a EStG  gezahlt werden.
 

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbes. folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstands;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

 

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

 

 

 

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt zehn Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei  Stimmengleichheit  entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen. 

§ 12 Erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem 1. Kassenwart
4. dem 2. Kassenwart
5. dem 1. Schriftführer
6. dem 2. Schriftführer
7. dem Pressewart
8. dem Turnwart
9. dem Jugendwart
10. dem Schülerwart

Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand bei der Geschäftsführung des Vereins und übernimmt Kontrollfunktionen. Der Turnwart vertritt den Verein auf dem sportlichen Sektor und informiert über den Sport –, den Übungs – und Spielbetrieb. Er betreut die Übungs – und Abteilungsleiter.
(2) Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung ebenfalls für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt, soweit es sich nicht um Mitglieder handelt, die bereits aufgrund ihrer Wahl zum Vorstand gemäß § 8 (1) auch dem erweiterten Vorstand des Vereins angehören. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des erweiterten Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied des erweiterten Vorstands ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern des erweiterten Vorstands können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds im erweiterten Vorstand.
(3) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
Für die Sitzungen und Beschlüsse des erweiterten Vorstands gilt im Übrigen § 11 der Satzung entsprechend.
(4) Der erweiterte Vorstand tagt gemeinsam mit dem Vorstand gemäß § 8 (1) auf Ladung des Vorsitzenden.
(5) Auch den Mitgliedern des erweiterten Vorstands kann eine Vergütung gemäß §8(3) bezahlt werden.

 

 

§ 13 Zuständigkeit des erweiterten Vorstands

Der erweiterte Vorstand ist für folgende Aufgaben zuständig:

. Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr;
. Erlass von Sport-, Spiel- und Hausordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind;
. Beschlussfassung über die Streichung oder den Ausschluss von Mitgliedern. 

 

§ 14 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des vom erweiterten Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des erweiterten Vorstands und der Kassenprüfer;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des erweiterten Vorstands;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern. 

 

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform (auch E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse/E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

 

§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassenwart geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden, der auf Vorschlag des Versammlungsleiters von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss in Schriftform durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Eine Wahl ist geheim durchzuführen, wenn dies von einem stimmberechtigten Mitglied verlangt wird.
(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 18 Ehrenordnung

Der TV „Jahn“ Willingen 1913 e.V. würdigt die Verdienste seiner Mitglieder um den Verein durch

Ehrungen:

a) für 25-jährige Mitgliedschaft silberne Nadel (Zahl 25)
b) für 40-jährige Mitgliedschaft goldene Nadel (Zahl 40)
c) für 50-jährige Mitgliedschaft goldene Nadel (Zahl 50)
d) für besondere Leistungen im sportlichen Bereich kann die silberne Vereinsnadel verliehen werden. Wer mindestens 60 Jahre alt ist und 40 Jahr dem Verein angehört, und solche Mitglieder, die sich besonders um die Idee des Sports und sportlichen Unterstützung  im Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern durch den Vorstand ernannt werden und sind beitragsfrei.

 

 

§ 19 Ehrenämter, Begünstigungsverbot, Aufwandsersatz, Ehrenamtspauschale

(1) Sämtliche Ämter im Verein sind Ehrenämter, soweit nicht gemäß § 8 (3) eine Vergütung gewährt wird. Die Mitglieder sind für den Verein unentgeltlich tätig.
(2) Die Mitglieder der Organe des Vereins, sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder, haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
(3) Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden.
 (4) Ehrenamtlich Tätige, Organ- oder Amtsträger, sowie im Rahmen eines Dienstverhältnisses Tätige haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 20 Rechnungslegung

(1) Der Vorstand hat unverzüglich nach Ablauf eines Vereinsjahres im Rahmen der Erfüllung seiner Rechnungslegungspflichten u.a. einen Tätigkeitsbericht und den Jahresabschluss zu erstellen. Die Rechnungslegung umfasst u.a. die Erstellung einer ordnungsgemäßen Buchführung und die Erstellung des turnusgemäßen Jahresabschlusses samt Steuererklärungen.
(2) Die Rechnungslegung erfolgt nach ertragsteuerlichen Regeln unter besonderer Berücksichtigung der Vorgaben aus der Gemeinnützigkeit, soweit nicht vereinsrechtliche Vorschriften zwingend vorgehen. Der Jahresabschluss ist in Form einer Vermögensübersicht mit Ergebnisrechnung zu erstellen, die Ergebnisrechnung in Form einer Einnahmen–Überschussrechnung, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 

 

§ 21 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich alternierend einen der beiden Kassenprüfer. Sie haben eine Amtsdauer von 2 Jahren, sodass der Verein stets 2 Kassenprüfer hat. Mitglieder von Organen des Vereins können nicht zu Kassenprüfern gewählt werden.
(2) Die Rechnungsprüfer haben das Rechnungswesen, die Rechnungslegung und die Geschäftsführung nach Weisung der Mitgliederversammlung zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der Satzung und den Beschlussfassungen. Die Prüfung erstreckt sich unter anderem auch darauf, ob größere Ausgaben durch einen ordnungsgemäßen Beschluss des Vorstands, oder soweit erforderlich, der Mitgliederversammlung gedeckt sind.
(3) Die Rechnungslegung ist zeitnah nach Vorliegen des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses zu prüfen.

(4) Die Kassenprüfer können auch unterjährig jederzeit unter Setzung einer angemessenen Frist von dem Vorstand  die Vorlage des Rechnungswesens, des Belegmaterials und der Geschäftsunterlagen verlangen, diese einsehen und prüfen.
(5) Über jede Prüfung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und dem Vorstand  zuzuleiten, bei Prüfung einer Rechnungslegung mit einem Vorschlag an die Mitgliederversammlung zur Frage der Entlastung der Vorstandschaft oder sonstiger Organe des Vereins.

 

§ 22 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e.V. oder dem hessischen Turnverband ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Hessischen Datenschutz und Informationsfreiheitsgesetz(HDSIG) und der Datenschutz Grundverordnung  folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung etc.
Die Zustimmung zur digitalen Erfassung der Daten erfolgt durch die Mitglieder mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung, in der auf diese Zustimmung gesondert hinzuweisen ist.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3) Als Mitglied des Landessportbund Hessen ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den Landessportbund Hessen e.V. zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des Landessportbund Hessen e.V.
Dem Verband werden die für dessen Verwaltungs- und Organisationszwecke erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann der Vorstand Mitgliedern auf deren Verlangen unter Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren, wenn diese schriftlich versichern, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt und nach Ablauf dieser Fristen gelöscht.

 

 

 

 

 

 

§ 23 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 17 Abs. 4).
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Willingen die es innerhalb von 10 Jahren einem gemeinnützigen Verein ähnlicher Art zur Verfügung stellen muss, wenn sich ein solcher neuer Verein konstituiert (§ 2 Abs. 7).

 

§ 24 Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Verein haftet nicht für die zu irgendwelchen Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände und Geldbeträge.
(2) Jedes Vereinsmitglied erkennt durch seine Beitrittserklärung zum Verein diese Satzung an.

 

§ 25 Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 15.03.2019 in Willingen beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Registergerichts in Kraft.

 

 

 (Ort, Datum)

 

 

(Unterschriften 1. Vorsitzender, 1. Schriftführer)